Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. SHB
Metallbearbeitung GmbH, Empfingen
Geltungsbereich:
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen liegen allen Geschäften der Fa. SHB
Metallbearbeitung GmbH (nachfolgend auch als „wir“ oder „Lieferer“ bezeichnet) mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) zu Grunde.
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung, Vertragssprache
- Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
- Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen ist.
- Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer
ausdrücklich anerkannt werden.
- Vertragssprache ist Deutsch.
II. Preise
- Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die
maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
- Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise
gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
- Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie
beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die
Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht erfolgt ist. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des vom Lieferer zu vertretenden Verzugs geltend machen kann,
dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehalten.
- Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der
Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
- Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet
sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig
verkaufen.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden - einschließlich etwaiger Mehraufwendungen - ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die
Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis
darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der
Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu
halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und
Annahmeverzug
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und
Versandweg.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den
Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
- Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu
bezeichnende Risiken versichert.
V Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller
zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als
Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
- Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware
Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
- Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten
die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des
Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers
ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers
erforderlich sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen
mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des
Lieferers.
- Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
- Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus
entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
- Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von
Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
- Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Vl. Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Werktagen ab Anlieferung gerügt werden. Sichtbare
Transportschäden sind bei Erhalt der Ware gegenüber dem Auslieferer anzumelden.
- Mängelrügen sind unverzüglich in Textform geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist
die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
- Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte
Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller
Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des
Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
- Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach
sich.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor,
wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Ansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine Sache gekauft hat, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
- Daten, Angaben, Abbildungen, Beschreibungen und Maße sind unverbindlich und dienen nur der
Veranschaulichung. Für deren Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr, sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
VII. Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Ziff. VII 1.. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Im Falle von uns nicht zu vertretende Nebenpflichtverletzungen ist das Recht des Kunden vom
Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Nebenpflichtverletzungen, die in der Lieferung neu hergestellter mangelfreier Sachen bestehen.
VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung,
Zurückbehaltung
- Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu
leisten.
- Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn eine Skontovereinbarung ausdrücklich
schriftlich getroffen ist.
- Die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten. Schecks Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur
Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, wenn der Gegenspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Käufer Kaufmann, steht ihm weder die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu.
- Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch
offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und
Rechtsmängel
- Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den
Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage
durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt
berechtigt.
- Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben,
werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung
Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
- Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle
Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
- Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. Vl.
entsprechend.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
- Gerichtsstand ist das für 72186 Empfingen / Deutschland zuständige Gericht, auch für
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können den Besteller abweichend hiervon auch an seinem Sitz verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen UN-Kaufrechts.